AGB
§ 1 Vertragsschluss
Für Verträge mit PROCESS INNOVATION AG gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.
Angebote von PROCESS INNOVATION AG in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Angestellte und sonstige Mitarbeiter der PROCESS INNOVATION AG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
§ 2 Leistungsumfang
PROCESS INNOVATION AG überlässt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Progammsysteme einschließlich dazugehöriger Datenträger zur vertragsgemäßen Nutzung. Weitere Einzelheiten über die Voraussetzungen zum Einsatz der Progammsysteme und der von PROCESS INNOVATION AG zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Softwarevertrag und dessen Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft).
PROCESS INNOVATION AG erbringt ihre Leistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von PROCESS INNOVATION AG, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss PROCESS INNOVATION AG nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von PROCESS INNOVATION AG zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann PROCESS INNOVATION AG dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit PROCESS INNOVATION AG schriftlich darauf hingewiesen hat.
PROCESS INNOVATION AG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 3 Honorare, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
Es gelten die in den Einzelverträgen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Stundenhonorare. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt die jeweils bei Jahresbeginn aktuelle Preisliste der PROCESS INNOVATION AG. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Reisekosten, Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form, von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für Lizenzmanagement, in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
PROCESS INNOVATION AG kann unmittelbar nach Erbringung/Lieferung des Leistungsgegenstandes, bei Dauerschuldverhältnissen monatlich abrechnen. Ist ein Zahlungsziel nicht einzelvertraglich vereinbart, so werden alle Forderungen mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. PROCESS INNOVATION AG ist berechtigt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, für die zu erbringenden Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
Der Kunde muss damit rechnen, dass die PROCESS INNOVATION AG Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann PROCESS INNOVATION AG Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von PROCESS INNOVATION AG anerkannt worden sind.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der PROCESS INNOVATION AG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die PROCESS INNOVATION AG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird PROCESS INNOVATION AG auf Wunsch des Kundens einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.
Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht zur Übertragung der ihm eingeräumten Nutzungsrechts an dem Leistungsgegenstand auf Dritte befugt.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bzw. Übertragung der ihm eingeräumten Nutzungsrechts an dem Leistungsgegenstand nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum bzw. die Nutzungsrechte auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde PROCESS INNOVATION AG unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PROCESS INNOVATION AG nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistungen zum Rücktritt und Zurücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Ist für die Leistung von PROCESS INNOVATION AG die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Kunden, unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie PROCESS INNOVATION AG nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit PROCESS INNOVATION AG ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für PROCESS INNOVATION AG unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten f ür PROCESS INNOVATION AG keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung der Software wie folgt auf den Kunden über:
bei Lieferung ohne Installation, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von PROCESS INNOVATION AG gegen die üblichen Transport Risiken versichert; bei Lieferungen mit Installation am Tage der Übernahme im Betrieb des Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreien Probebetrieb.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn der Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf den Kunden über.
§ 7 Abnahme im Einzelfall
Sofern ausnahmsweise im Einzelfall eine Abnahme der erstellten Software schriftlich vereinbart wurde, gelten vorbehaltlich einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung folgende Punkte für die Abnahme der zu erstellenden Software:
Der Kunde wird die Leistungen von PROCESS INNOVATION AG nach Maßgabe der von PROCESS INNOVATION AG zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald PROCESS INNOVATION AG die Abnahmebereitschaft mitteilt.
Die Leistungen von PROCESS INNOVATION AG gelten als abgenommen, wenn PROCESS INNOVATION AG die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 8 Tagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert, oder der Kunde das Progamm oder Progammteile ohne weitere Prüfung verwendet.
Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde wird alle notwendigen Daten zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
Soweit PROCESS INNOVATION AG dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit PROCESS INNOVATION AG keine Korrekturaufforderung erhält.
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.
Wenn PROCESS INNOVATION AG dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von PROCESS INNOVATION AG auftreten, wird der Kunde PROCESS INNOVATION AG unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und –pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und –schnittstellen verantwortlich.
Der Kunde hat von PROCESS INNOVATION AG gelieferte Software auf Viren zu überprüfen.
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
§ 9 Schulungen
Um die volle Leistungsfähigkeit der Software ausschöpfen zu können, sollte der Kunde regelmäßig an Schulungen teilnehmen.
PROCESS INNOVATION AG bietet seinen Kunden kostenpflichtige Seminare an. Telefonische, schriftliche oder per Telefax vorgenommene Anmeldungen zu Seminaren sind verbindlich. Bis drei Wochen vor dem jeweiligen Seminartermin kann der Kunde durch schriftliche Erklärung von der Teilnahme an dem Seminar kostenfrei zurücktreten. Wird die Frist nicht eingehalten, bleibt die Stornierung nur dann kostenfrei, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird. Anderenfalls berechnet PROCESS INNOVATION AG bei einer Stornierung zwischen dem 21. Tag und dem 8. Tag vor Seminarbeginn die Hälfte und ab dem 8. Tag die volle Seminargebühr. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Eingang der Erklärung bei der PROCESS INNOVATION AG. Die PROCESS INNOVATION AG ist berechtigt, vereinbarte Seminartermine abzusagen, wenn weniger als sieben Personen teilnehmen.
§ 10 Programmänderungen / -erweiterungen
Die PROCESS INNOVATION AG behält sich vor einzelne Programme oder Programmteile zu ändern, Programmteile weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklungen auch für andere Betriebssysteme und Rechnergenerationen ganz oder teilweise zu ersetzen.
Geänderte oder weiterentwickelte Versionen bietet PROCESS INNOVATION AG auf der Grundlage des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäfts- und Softwareüberlassungsbedingungen jeweils aktuell an. Bei Neuentwicklungen ist die PROCESS INNOVATION AG berechtigt, diese nur im Rahmen einer neuen Vereinbarung dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Macht die PROCESS INNOVATION AG hiervon keinen Gebrauch, ist beim Erstversand zumindest eine Schutzgebühr für die Überlassung der Lizenz- und Nutzungsrechte an Neuentwicklungen und grundlegend überarbeiteten Programmsystemen zu zahlen.
§ 11 Hotline-und Update-Service
PROCESS INNOVATION AG bietet seinen Kunden einen Hotline- und Update-Service gegen gesonderte Vergütung an. Die Einzelheiten sind in einem Hotline- und Update-Servicevertrag zu regeln.
§ 12 Nutzungsrechte
Die Software und alle zu den Programmen gelieferten Begleitmaterialien sind urheberechtlich geschützt. Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. PROCESS INNOVATION AG räumt dem Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von PROCESS INNOVATION AG.
Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, PROCESS INNOVATION AG über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
PROCESS INNOVATION AG geht bei der Verwendung von Software des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm, sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie Sicherungskopien sind an einem gesicherten Ort aufzubewahren.
Der Kunde ist verpflichtet, PROCESS INNOVATION AG über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder PROCESS INNOVATION AG dabei zu unterstützen.
Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von PROCESS INNOVATION AG z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er PROCESS INNOVATION AG unverzüglich darüber informieren.
Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigten, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzer des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeichern.
Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programm-Codes auf einen Drucker zählen, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen. Im Falle der Wechsel der Hardware ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware fachgerecht zu löschen.
Sofern eine Nutzungsdauer für die Software vereinbart ist erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf des letzten Tages der Nutzungsdauer, ohne dass es einer Aufforderung oder Kündigung durch PROCESS INNOVATION AG bedarf.
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass auch seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte sich verpflichten, die vorstehenden Vertragsbestimmungen und insbesondere das Urheberrecht von PROCESS INNOVATION AG zu beachten.
§ 13 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
Die Rückübersetzung des überlassenen Programm-Codes in andere Code-Formen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Revers Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nicht zulässig.
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Der Kunde ist unabhängig vom Wert der überlassenen Software dazu verpflichtet, PROCESS INNOVATION AG die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programm-Code detailliert schriftlich anzuzeigen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreie Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.
Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke, Seriennummer und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programm-Code angebrachten Hinweise auf den Urheber. Urhebervermerke, Seriennummer, sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
PROCESS INNOVATION AG behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
§ 14 Mängelansprüche
Als Sachmangel i.S.v. §434 BGB gilt nur ein Fehler oder ein Fehlen einer in der vertraglichen Leistungsbeschreibung vereinbarten Beschaffenheit der zu liefernden Sache.
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von PROCESS INNOVATION AG innerhalb einer Frist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder der Abnahme (§ 7), sofern eine solche einzelvertraglich vereinbart wurde, beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch PROCESS INNOVATION AG ausgebessert oder ausgetauscht. PROCESS INNOVATION AG behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Release-Stand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 15 - das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.
Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Release-Stände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 8 Abs. 5) beachten.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der PROCESS INNOVATION AG binnen 8 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei PROCESS INNOVATION AG innerhalb von 8 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z. B. durch Fehlerprotokolle).
Ansprüche des Kunden gegen die PROCESS INNOVATION AG gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die PROCESS INNOVATION AG gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner § 14 Abs.(1) und Abs.(2) entsprechend.
§ 15 Haftung
PROCESS INNOVATION AG haftet für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet PROCESS INNOVATION AG nur dann, wenn eine so genannte „Kardinalspflicht“ verletzt wurden. Der Höhe nach ist eine Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
PROCESS INNOVATION AG haftet nur dann für Datenverluste, sonstige Folgeschäden sowie Schäden, die durch Viren auf von ihr übergebenen Datenträgern entstanden sind, wenn diese mit zum Zeitpunkt der Lieferung dem Stand der Technik entsprechenden technischen Einrichtungen oder Programmen und mit einem im Verhältnis zu dem Wert der Daten angemessenen Aufwand abwendbar waren.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch für Erfüllungs.- oder Verrichtungsgehilfen von PROCESS INNOVATION AG und dann, wenn sich PROCESS INNOVATION AG zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient. Letzterenfalls bleibt PROCESS INNOVATION AG auch im Fall des grobfahrlässigen Handelns seiner Verrichtungsgehilfen der Entlastungsbeweis vorbehalten.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
§ 16 Haftung für Schutzrechtsverletzungen
PROCESS INNOVATION AG haftet dafür, dass sofern nichts anderes vereinbart ist, ihre Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt den Kunden insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich die PROCESS INNOVATION AG. Er überlässt es ihr - und für sie gegebenenfalls ihrem Vorlieferanten - so weit wie zulässig, die geltendgemachten Ansprüche auf ihre Kosten abzuwehren.
Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird PROCESS INNOVATION AG nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten. Ist dies der PROCESS INNOVATION AG nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen der PROCESS INNOVATION AG bestehen nur, soweit der Kunde die PROCESS INNOVATION AG über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der PROCESS INNOVATION AG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von PROCESS INNOVATION AG nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der PROCESS INNOVATION AG gelieferten Produkten eingesetzt wird.
PROCESS INNOVATION AG ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 17 Datenschutz und Geheimhaltung
PROCESS INNOVATION AG speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).
Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Auch ohne gesonderte Kennzeichnung gelten die gegenseitig zur Verfügung gestellten Unterlagen, Vordrucke, Belege, Schriftstücke, Programme und Daten sowie die im Zusammenhang mit den Projekten und Auswertungen gewonnenen Erkenntnisse als vertraulich.
Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung dieser Informationen bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch ihre Mitarbeiter und sonstige Dritte, die im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu den Informationen erhalten zur Einhaltung der Vertraulichkeitsvereinbarung anzuhalten.
§ 18 Kündigung
Ist ein Hotline- und Update-Service vereinbart kann der Kunde frühestens 12 Monate nach Abschluss des Hotline- und Update-Servicevertrages ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn er nicht einen Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 12 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann PROCESS INNOVATION AG fristlos kündigen.
Vorstehende Regelungen geltend vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung in dem Hotline- und Update-Servicevertrag.
§ 19 Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:
Die E-Mail muss den Namen sowie die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung, und Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Projekten, die im Ausland ausgeführt werden oder bei Kunden, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben, behält sich PROCESS INNOVATION AG vor, auch nach Vertragsschluss durch einseitige Erklärung die Geschäftsverbindung dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem PROCESS INNOVATION AG das Projekt durchführt oder in dem der Kunde seinen Sitz hat.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Stuttgart vereinbart.
Als Gerichtsstand wird Stuttgart vereinbart.
§ 21 Verbindlichkeit des Vertrags
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäfts- und Softwareüberlassungsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Stuttgart, im Januar 2007